Allgemeine Geschäftsbedingungen

Erbslöh-Cavis GmbH, Mainz, Stand: 05/2004
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I. Allgemeines – Geltungsbereich - Warnhinweise
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1. Lieferungen und Leistungen von Erbslöh-Cavis GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, dies auch ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn Erbslöh-Cavis GmbH sich bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft, insbesondere auch dann, wenn Erbslöh-Cavis GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Einkaufsbedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Ihnen bekannt gemacht worden durch unsere Formulare sowie unsere E-Mail-Zusendungen und Internet-Veröffentlichungen. Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht sich auf alle Lieferländer, in denen Deutsches Recht anwendbar ist oder wirksam vereinbart wurde.

2. Erbslöh-Cavis GmbH beabsichtigt, ausschließlich an Gewerbebetriebe, öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten zu liefern. Besteller, die nicht zu diesem Kundenkreis gehören, sind verpflichtet, Erbslöh-Cavis GmbH bei der ersten Kontaktaufnahme bzw. Bestellung über den Status und/oder Geschäftsbetrieb ihrer Firma oder Person zu unterrichten. Erfolgt diese Unterrichtung nicht, so ist Erbslöh-Cavis GmbH frei von jeglicher daraus resultierender Haftung. Erbslöh-Cavis GmbH ist berechtigt, Aufträge abzulehnen, wenn es Anzeichen einer missbräuchlichen Anwendung ihrer Produkte gibt.

II. Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt

1. Erbslöh-Cavis GmbH's Angebote gegenüber dem Besteller sind unverbindlich. Die Bestellung des Bestellers gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebots erfolgt nach Wahl von Erbslöh-Cavis GmbH innerhalb von vier (4) Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.

2. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien von Erbslöh-Cavis GmbH sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von Erbslöh-Cavis GmbH zu liefernden Waren oder zu erbringenden Dienstleistungen. Garantien werden nicht abgegeben, soweit diese nicht einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart sind.

3. Wir weisen zu vorstehendem Absatz 2. insbesondere darauf hin, das wir Auskünfte zu Ursprung, Herstellungsverfahren und Beschaffenheit der von uns eingesetzten Vorprodukte und Handelswaren, nach bestem Wissen und Gewissen erteilen. Wir sind hierbei zum Teil auf die Aussagen, Zusicherungen und Zertifikate unserer Vorlieferanten angewiesen, da wir nicht alle Vorprodukte auf unserer Produktionsstufe einer umfassenden Eigenkontrolle unterziehen können. Zumal auch eine eigene Rückverfolgbarkeit zum Teil überhaupt nicht möglich ist, müssen wir in diesem Zusammenhang jegliche Haftung ausdrücklich ablehnen.

4. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben diese lediglich fachgerechte Probegemässheit, stellen aber keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von Erbslöh-Cavis GmbH zu liefernden Waren oder zu erbringenden Dienstleistungen dar.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise in EURO. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Erbslöh-Cavis GmbH's jeweils aktueller Preisliste. Zu diesen Preisen kommt zusätzlich die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2. Die Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Preise enthalten die Kosten für die für einen ordnungsgemäßen Versand notwendige Verpackung, sowie die Vergütung für die Entsorgung der Verkaufs-, Um- und Transportverpackung Sie enthalten nicht – soweit nicht einzelvertraglich abweichend geregelt oder in unseren jeweils aktuellen Preislisten ausgewiesen – die Transportkosten ab Erbslöh-Cavis GmbH oder ab Erbslöh-Cavis GmbH's Lager sowie die Kosten einer Transportversicherung. Bei Auslandslieferungen sind diese Konditionen gesondert zu vereinbaren.

3. Erbslöh-Cavis GmbH behält sich das Recht vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen durch Tarifabschlüsse, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen eintreten.

4. Rechnungen von Erbslöh-Cavis GmbH sind – soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde – vierzehn Tage nach Erhalt abzüglich zwei (2) Prozent Skonto oder 30 Tage netto, zu bezahlen. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Ab dem Tage der Überschreitung des Zahlungsziels werden – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche – Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet.

5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Erbslöh-Cavis GmbH nicht binnen zwei (2) Wochen ab Kenntnisnahme der Aufrechnung bestritten oder anerkannt sind.

6. Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder Erbslöh-Cavis nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhält, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist Erbslöh-Cavis berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller offenen Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, ein vom Besteller begebener Wechsel durch den Besteller nicht bezahlt wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt oder eröffnet wurde oder mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.

IV. Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug

1. Vereinbarte Lieferfristen gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Werden dennoch vereinbarte Lieferfristen aus von Erbslöh-Cavis zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

2. Erbslöh-Cavis gerät erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von Erbslöh-Cavis nicht zu vertretender Umstände, wie z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel. Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrstörungen, behördlichen Eingriffen, ist Erbslöh-Cavis – soweit Erbslöh-Cavis durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Leistungspflichten gehindert ist – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl Erbslöh-Cavis als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.

3. In jedem Verzugsfall ist die Schadensersatzpflicht von Erbslöh-Cavis nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt VIII Nr. 1 bis 6 begrenzt.

4. Erbslöh-Cavis ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.

V. Gefahrübergang, Transport- und Verpackungskosten

1. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen Erbslöh-Cavis und dem Besteller ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist oder in unseren jeweils aktuellen Preislisten abweichend angeboten wird, ab Werk oder Lager Erbslöh-Cavis und ist dort vom Besteller auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Besteller auf den Besteller über (auch bei frachtfreier oder von Erbslöh-Cavis transportversicherter Lieferung).

2. Die Regelung in vorstehendem Absatz 1. Satz 2 gilt auch dann, wenn wir für den Besteller den Transport organisieren und die Transportkosten einschließlich einer eventuellen Transportversicherung zahlen bzw. vorlegen.

3. Einwegverpackungen werden von Erbslöh-Cavis nicht zurückgenommen. Diese sind vom Besteller fachgerecht zu entsorgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass diese auch nach Ihrer Entleerung nicht für andere Materialien als Aufbewahrungsbehälter genutzt werden. Die Entsorgungskosten sind durch eine entsprechende Vergütung in unsere Preise eingerechnet (Abschnitt III. Ziffer 2., Satz 2). Soweit abweichend eine andere Regelung getroffen wird, benennt Erbslöh-Cavis dem Besteller einen Dritten, der die Verpackung entsprechend der Verpackungsverordnung gegen eine angemessene Vergütung annimmt

VI. Pflichten des Bestellers/Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen, gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die Erbslöh-Cavis aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von Erbslöh-Cavis. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z. B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an Erbslöh-Cavis ab. Erbslöh-Cavis nimmt diese Abtretung an.

3. Der Besteller darf die im Eigentum von Erbslöh-Cavis stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.

4. Der Besteller tritt an Erbslöh-Cavis zur Sicherung der Erfüllung seiner in Abschnitt VI Nr. 1 genannten Ansprüche schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der von Erbslöh-Cavis gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von 110% brutto des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Erbslöh-Cavis nimmt diese Abtretung hiermit an.

5. Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen Erbslöh-Cavis gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an Erbslöh-Cavis abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.

6. Auf Verlangen von Erbslöh-Cavis hat der Besteller seine an Erbslöh-Cavis abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche von Erbslöh-Cavis gegen den Besteller ausschliesslich an Erbslöh-Cavis zu zahlen. Erbslöh-Cavis ist berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Erbslöh-Cavis wird von diesen Befugnissen jedoch so lange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers nicht gestellt wurde und der Besteller seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, kann Erbslöh-Cavis verlangen, dass der Besteller Erbslöh-Cavis die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Erbslöh-Cavis unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Erbslöh-Cavis ggfls. Klage gemäß § 771 der Zivilprozessordnung erheben kann.

8. Erbslöh-Cavis verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Auswahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten Erbslöh-Cavis's zu sichernde Forderungen gegen den Besteller um mehr als zwanzig Prozent (20%) übersteigt.

9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als zehn Prozent (10%) des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, ist Erbslöh-Cavis – unbeschadet ihr zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren zurückzuverlangen. Erbslöh-Cavis ist nach Rücknahme der von ihr gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber Erbslöh-Cavis bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

VII. Pflichten bei Wareneingang; Rechte des Bestellers bei Mängeln

1. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache nach Eingang einer branchenüblichen Eingangskontrolle zu unterziehen. Er hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.

2. Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind vom Besteller gegenüber Erbslöh-Cavis unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Empfang der Ware durch den Besteller schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind Erbslöh-Cavis innerhalb einer Frist von acht (8) Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nach drei (3) Monaten ab dem Übergang der Gefahr auf den Besteller gemäß Abschnitt V Nr. 1 sind Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als verspätet, soweit sie zumutbar erkennbar waren. Bei einer gemäß Abschnitt VII Nr. 1 Satz 1 bis 7 verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Besteller unter den Voraussetzungen von Abschnitt VIII Nr. 1 bis 6 dieser Verkaufsbedingungen seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von Erbslöh-Cavis arglistig verschwiegen worden.

3. Im Fall von Mängeln an von Erbslöh-Cavis gelieferten Waren ist Erbslöh-Cavis nach eigener Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Ist Erbslöh-Cavis zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere weil sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen verzögert, die Erbslöh-Cavis zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Soweit der Besteller wegen Mängeln an von Erbslöh-Cavis gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen hat, richtet sich die Haftung von Erbslöh-Cavis hierfür nach Abschnitt VII Nr. 1, Abschnitt VIII Nr. 1 bis 6 und Abschnitt IX.

VIII. Rechte und Pflichten unseres Unternehmens

1. Eine Haftung von Erbslöh-Cavis für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

a) von Erbslöh-Cavis oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind oder

b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von Erbslöh-Cavis oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

2. Gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 Buchstabe a) und b) haftet Erbslöh-Cavis für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von Erbslöh-Cavis gelieferten Ware darstellt.

3. Haftet Erbslöh-Cavis gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 Buchstabe a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Erbslöh-Cavis haftet in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht für unvorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Erbslöh-Cavis's Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden.
4. Erbslöh-Cavis haftet nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.

5. Haftet Erbslöh-Cavis gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 Buchstabe a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist ihre Haftung der Höhe nach auf 1,0 Mio. Euro pro Schadensfall begrenzt. Erbslöh-Cavis verpflichtet sich, eine Versicherung mit einer Deckung von mindestens 2,5 Mio. Euro – im Versicherungsjahr zweifach maximiert – abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

6. Die vorstehenden in Abschnitt VIII Nr. 1 bis 3 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Erbslöh-Cavis's Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen Erbslöh-Cavis geltend gemacht werden. Fehlt der von Erbslöh-Cavis gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haftet Erbslöh-Cavis nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

7. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt VIII Nr. 1 bis 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatz-ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

8. Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 bis 5 eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen von Erbslöh-Cavis.

IX. Verjährung von Ansprüchen

1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von Erbslöh-Cavis gelieferten Waren oder wegen von Erbslöh-Cavis pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb von zwei (2) Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus dem nachfolgenden Abschnitt IX Nr. 2 bis 5 etwas anderes ergibt.

2. Ist der Besteller Unternehmer und hat er aufgrund von Mängeln an von Erbslöh-Cavis gelieferten Substanzen, die als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen Erbslöh-Cavis aus § 437 und § 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei (2) Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können.

3. Hat Erbslöh-Cavis eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass sie im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert hat oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von Erbslöh-Cavis gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen Erbslöh-Cavis innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen Erbslöh-Cavis aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von Erbslöh-Cavis zu liefernden Substanzen darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von Erbslöh-Cavis im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in den Nummern 1 bis 2 getroffenen Regelungen.

4. Die in den Nummern 1 bis 3 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass Erbslöh-Cavis Mängel an von Erbslöh-Cavis gelieferten Substanzen arglistig verschwiegen oder eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In diesen vorgenannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Abtretungsverbot

Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Erbslöh-Cavis dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen Erbslöh-Cavis, insbesondere wegen Mängeln an von Erbslöh-Cavis gelieferten Waren oder wegen von Erbslöh-Cavis begangenen Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; § 354 a des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Handelsklauseln

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen Erbslöh-Cavis und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Mainz, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Erbslöh-Cavis hat jedoch das Recht, Klage gegen einen Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.

2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen Erbslöh-Cavis und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt und in den jeweiligen Lieferländern wirksam vereinbart werden konnte (siehe Abschnitt I dieser Verkaufsbedingungen). Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenverkauf (CISG – UN Kaufrecht) und des deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Soweit Handelsklauseln nach dem International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung (derzeit INCOTERMS 2000).

XII. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Erbslöh-Cavis speichert Daten ihrer Besteller im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.